Zu 1 Ob 241/21d = Zak 2022/655, 354: Die Höherdeckung in der Einlagensicherung nach § 12 Z 1 lit a ESAEG setzt nicht voraus, dass der Einleger die veräußerte Wohnimmobilie selbst genützt hat. Auch der Erlös aus der Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Wohnung, die nicht der Einleger, sondern der Verstorbene zu Wohnzwecken genutzt hat, ist erfasst.