Nach 2 Ob 217/22h = Zak 2023/123, 77 scheidet § 1037 ABGB (nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag) als Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von Pflegeleistungen aus, wenn diese Leistungen im zumindest konkludenten Einvernehmen mit dem Gepflegten erbracht worden sind (anders noch 8 Ob 37/16y = Zak 2016/396, 212). Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Auch im Fall der Zustimmung des Gepflegten könne bei klarem und überwiegendem Nutzen ein Anspruch aus GoA bestehen, wenn eine bereicherungsrechtliche Abgeltung analog § 1435 ABGB ausscheidet. Außerdem warnt der Autor davor, bereits aus der Feststellung, die Angehörigenpflege sei aus Zuneigung und Liebe erfolgt, auf die fehlende Erwartung einer Gegenleistung zu schließen, deren Enttäuschung Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch analog § 1435 ABGB wäre. Dieses persönliche Motiv schließe die Erwartung einer späteren Abgeltung nicht aus.