Bei der Bewertung einer Schenkung, die bei der Pflichtteilsbemessung hinzurechnungspflichtig ist, wird das Nutzungsrecht, das der Erblasser anlässlich der Schenkung einem Dritten eingeräumt hat, von der Rsp nur mit dem Restwert im Todeszeitpunkt wertmindernd berücksichtigt (2 Ob 49/22b = Zak 2022/469, 255; 2 Ob 119/20v = Zak 2021/493, 273; 2 Ob 124/20d = Zak 2021/235, 135). Der Autor hält dies ebenso für falsch wie die Judikatur, nach der ein vom Erblasser für sich selbst vorbehaltenes Recht bei der Bewertung außer Betracht bleibt (dazu Zak 2023/243, 140).