Die Autoren berichten von der Praxis, dass Erwachsenenvertreter in Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften im Namen der Betroffenen auf Rechtsmittel verzichten, um die sofortige Rechtskraft und dadurch eine raschere Abwicklung zu erreichen. Ihrer Ansicht nach sind solche Rechtsmittelverzichte unwirksam. Sie leiten aus der Judikatur ab, dass ein Rechtsmittelverzicht sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren generell nicht wirksam vor der Zustellung bzw Verkündung der Entscheidung abgegeben werden kann. Im Pflegschaftsverfahren komme hinzu, dass der Betroffene ein eigenständiges Rechtsmittelrecht habe, auf das der Erwachsenenvertreter weder im Voraus noch im Nachhinein verzichten könne. Die Sonderregelung des § 180 Abs 1 AußStrG für den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss sei im Pflegschaftsverfahren nicht analog anwendbar.