In 5 Ob 42/22w = Zak 2023/44, 33 gelangte der OGH zum Schluss, dass eine Ferntrauung durch einen Stellvertreter nicht gegen den österreichischen ordre public verstößt, wenn aufgrund der konkreten Umstände keine Zweifel am Vorliegen einer freien Willensentscheidung der Ehegatten bestehen. Nach Ansicht der Autoren setzt diese Entscheidung die bisherige Judikatur zu § 6 IPRG folgerichtig fort. Ein "ordre public"-Verstoß liege erst vor, wenn der Vertretene wegen eines wirtschaftlichen, familiären oder gesellschaftlichen Drucks in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt war oder der Vertreter die Ehe mit einer anderen als der vom Vertretenen gewünschten Person geschlossen hat.