Der Gesetzeszweck, für eine "sichere und möglichst fruchtbringende" Veranlagung von Mündelgeld zu sorgen, ist nach Ansicht des Autors aufgrund der Entwicklungen mit den in §§ 215 ff ABGB konkret aufgezählten mündelsicheren Anlageformen nicht mehr erreichbar. Damit sei nicht einmal der wertgesicherte Erhalt des Vermögens möglich. Die in § 220 ABGB vorgesehene Nutzung anderer Anlageformen werde insb durch eine sehr zurückhaltende Genehmigungspraxis der Gerichte erschwert. Der Autor hält eine Reform der gesetzlichen Bestimmungen für notwendig. Ua schlägt er vor, auf den Deckungsstock für Spareinlagen (§ 216 ABGB) zu verzichten, soweit die gesetzliche Einlagensicherung besteht. Außerdem sollten auch Online-Sparkonten als mündelsicher gelten.