EO: § 68, § 277a
Der Zuschlag durch den Gerichtsvollzieher bei einer Fahrnisversteigerung kann mit Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO bekämpft werden. Die Aufhebung des Zuschlags setzt voraus, dass ein krasser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift vorliegt und die Fehlerhaftigkeit der Versteigerung für den Ersteher erkennbar war.