ZPO: § 125, § 222 Abs 1, § 468 Abs 2
Im Fall der Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks während der Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO wird der erste Tag nach dem Hemmungszeitraum nicht als Zustelltag, sondern als mitzurechnender Fristtag behandelt.