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Fristenhemmung im Sommer und Winter - Berechnung des Fristendes

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/279Zak 2023, 159 Heft 8 v. 15.5.2023

ZPO: § 125, § 222 Abs 1, § 468 Abs 2

Im Fall der Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks während der Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO wird der erste Tag nach dem Hemmungszeitraum nicht als Zustelltag, sondern als mitzurechnender Fristtag behandelt.

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