ZPO: § 22, § 23
Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite infolge Auktorsbenennung (§§ 22 ff ZPO) setzt voraus, dass der Beklagte behauptet, die streitverfangene Sache oder das dingliche Recht im Namen eines Dritten zu besitzen, und zwischen
ZPO: § 22, § 23
Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite infolge Auktorsbenennung (§§ 22 ff ZPO) setzt voraus, dass der Beklagte behauptet, die streitverfangene Sache oder das dingliche Recht im Namen eines Dritten zu besitzen, und zwischen