JN: § 19 Z 2, § 20 Abs 1 Z 2
Die Verwandtschaft des Richters mit einer Partei in der Seitenlinie bildet gem § 20 Abs 1 Z 2 JN nur bis zum vierten Grad einen Ausschließungsgrund. Die Verwandtschaft zum Sohn der Cousine (5. Grad Seitenlinie) ist nicht mehr erfasst.