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Anschein der Befangenheit wegen entfernten Verwandtschaftsverhältnisses

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/277Zak 2023, 158 Heft 8 v. 15.5.2023

JN: § 19 Z 2, § 20 Abs 1 Z 2

Die Verwandtschaft des Richters mit einer Partei in der Seitenlinie bildet gem § 20 Abs 1 Z 2 JN nur bis zum vierten Grad einen Ausschließungsgrund. Die Verwandtschaft zum Sohn der Cousine (5. Grad Seitenlinie) ist nicht mehr erfasst.

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