ZPO: § 228
ABGB: § 1295 Abs 1
Zwischen den Begehren auf Feststellung der Haftung "für alle künftigen Schäden" und "für derzeit nicht bekannte künftige Schäden" besteht inhaltlich kein Unterschied. Beide beziehen sich auf alle Schadenersatzansprüche, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig sind.