DSGVO: Art 82
Der Datenschutzverstoß allein reicht für den Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO nicht aus. Weitere Voraussetzung ist der Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens.
Eine Erheblichkeitsschwelle für den Ersatz des durch einen Datenschutzverstoß verursachten immateriellen Schadens ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.