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Schadenersatz für Datenschutzverstöße - keine Erheblichkeitsschwelle für immateriellen Schaden

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/275Zak 2023, 158 Heft 8 v. 15.5.2023

DSGVO: Art 82

Der Datenschutzverstoß allein reicht für den Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO nicht aus. Weitere Voraussetzung ist der Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens.

Eine Erheblichkeitsschwelle für den Ersatz des durch einen Datenschutzverstoß verursachten immateriellen Schadens ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

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