KlGG: § 6 Abs 2 lit b
Unter einer Bebauung, die gem § 6 Abs 2 lit b KlGG die Kündigung des Pachtvertrags rechtfertigen kann, sind nur Bauführungen zu verstehen, die über eine kleingärtnerische Nutzung hinausgehen.
In Wien ist zu beachten, dass der Anwendungsbereich des KlGG weiter reicht als der auf bestimmte Widmungen abstellende Anwendungsbereich des Wiener KleingartenG (WKlG), das ua zulässige Bauführungen regelt. Der Kündigungsgrund liegt hier nicht vor, wenn die Bauführung entweder in dessen Anwendungsbereich vom WKlG gedeckt ist oder nach der Wr BauO zu beurteilen und für Kleingärten in der Region typisch ist. Die Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen liegt beim Kündigenden.