ABGB: § 1295 Abs 1
Eine posttraumatische Verbitterungsstörung, die auf die Dauer des Schadenersatzprozesses, die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie Kränkungen nach dem Unfall zurückzuführen ist, kann in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen (Zurückweisung des Rekurses).