GBG: § 82a, § 122 Abs 2
Wenn das Rekursgericht im Grundbuchverfahren erstmals einen Formmangel des verfahrenseinleitenden Antrags wahrnehmen will, nachdem das Erstgericht den Antrag bewilligt hat, hat es einen Verbesserungsauftrag gem § 82a Abs 1 GBG zu erteilen.