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Fehlende Urkunde als nicht verbesserungsfähiger Mangel des Grundbuchantrags

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/262Zak 2023, 154 Heft 8 v. 15.5.2023

GBG: § 82a, § 122 Abs 2

Wenn das Rekursgericht im Grundbuchverfahren erstmals einen Formmangel des verfahrenseinleitenden Antrags wahrnehmen will, nachdem das Erstgericht den Antrag bewilligt hat, hat es einen Verbesserungsauftrag gem § 82a Abs 1 GBG zu erteilen.

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