Nach dem rechtmäßigen Umzug des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat bleibt gem Art 9 Abs 1 Brüssel IIa-VO 2201/2003 die Zuständigkeit des bisherigen Aufenthaltsstaats für die Änderung einer davor ergangenen Umgangsentscheidung während eines Zeitraums von drei Monaten aufrecht, wenn der umgangsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in diesem Staat hat (siehe auch Art 8 Abs 1 Brüssel IIb-VO 2019/1111 ). In der Vorabentscheidung C-372/22 hat der EuGH festgehalten, dass die Drei-Monats-Frist ab dem Tag nach dem tatsächlichen Umzug des Kindes zu laufen beginnt und die Rechtskraft der bestehenden Umgangsentscheidung ihre Abänderung im bisherigen Aufenthaltsstaat nicht verhindern kann, weil im Wegzug des Kindes eine Umstandsänderung liegt. Weiters stellte der EuGH klar, dass auch dem gem Art 9 Brüssel IIa-VO temporär zuständigen Gericht des bisherigen Aufenthaltsstaats die Verweisungsbefugnis nach Art 15 Brüssel IIa-VO an ein besser geeignetes Gericht eines anderen Mitgliedstaats zusteht.