vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Herabsetzung der Betreibungskostenpauschale

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/249Zak 2023, 143 Heft 8 v. 15.5.2023

Nach der EuGH-Rsp kann der Gläubiger die Betreibungskostenpauschale von 40 € nach Art 6 Abs 1 Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU bei periodisch wiederkehrenden Forderungen aus demselben Vertrag für jeden einzelnen Zahlungsverzug verlangen (C-370/21 , DOMUS-Software, und C-419/21 = Zak 2022/715, 383; siehe auch C-585/20 , BFF Finance Iberia = Zak 2022/682, 363). In der kürzlich ergangenen Vorabentscheidung C-78/22 , ALD Automotive, hat der EuGH diese Judikatur fortgeführt und klargestellt, dass ein nationales Gericht nicht befugt ist, Pauschalen, die für mehrere im Rahmen desselben Rechtsgeschäfts aufgetretene Zahlungsverzüge zustehen, zu versagen oder herabzusetzen, auch wenn die einzelnen Rückstände gering sind oder sogar den Pauschalbetrag unterschreiten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte