Nach der EuGH-Rsp kann der Gläubiger die Betreibungskostenpauschale von 40 € nach Art 6 Abs 1 Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU bei periodisch wiederkehrenden Forderungen aus demselben Vertrag für jeden einzelnen Zahlungsverzug verlangen (C-370/21 , DOMUS-Software, und C-419/21 = Zak 2022/715, 383; siehe auch C-585/20 , BFF Finance Iberia = Zak 2022/682, 363). In der kürzlich ergangenen Vorabentscheidung C-78/22 , ALD Automotive, hat der EuGH diese Judikatur fortgeführt und klargestellt, dass ein nationales Gericht nicht befugt ist, Pauschalen, die für mehrere im Rahmen desselben Rechtsgeschäfts aufgetretene Zahlungsverzüge zustehen, zu versagen oder herabzusetzen, auch wenn die einzelnen Rückstände gering sind oder sogar den Pauschalbetrag unterschreiten.