Auch wenn mehrere Makler die Provisionsvoraussetzungen erfüllen, schuldet der Auftraggeber die Provision gem § 6 Abs 5 MaklerG nur einmal. Die Aufteilung auf die Makler hängt vom Verhältnis ihrer Verdienstlichkeit ab. Wenn die Verdienstlichkeit eines Maklers eindeutig überwiegt, ist nur dieser provisionsberechtigt. Der Autor geht ausführlich auf diese Regelung ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass es bei der Provisionsaufteilung konkret auf die Kausalität der einzelnen Vermittlungsaktivitäten für den Vertragsabschluss ankommt.