Nach Ansicht des Autors ist § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) grundsätzlich auch beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen anwendbar (siehe zB 6 Ob 64/13z = Zak 2013/698, 381). Ausgeschlossen sei die Anfechtung wegen laesio enormis iSd § 1268 ABGB dann, wenn bei dem Erwerb das spekulative Element überwiegt (vgl 4 Ob 44/11s = Zak 2011/619, 334 zum Aktienkauf). Ua aus diesem Grund komme eine Anfechtung bei gesellschafts- oder syndikatsvertraglichen Aufgriffsrechten nicht in Betracht. Wenn sich der Unternehmenswert nur in Form einer Bandbreite feststellen lässt, müsse sich der Anfechtende aufgrund der Beweislastverteilung den für ihn ungünstigsten Wert entgegenhalten lassen. Der nur zwischen Unternehmern zulässige vertragliche Anfechtungsausschluss werfe in der Praxis Probleme auf, weil sich die Unternehmereigenschaft des Erwerbers iSd § 351 UGB anhand der kasuistischen Judikatur schwer einschätzen lasse. Der sicherste Weg zu einem wirksamen Ausschluss liege darin, vor der Veräußerung ein Gutachten zum Unternehmenswert einzuholen und den Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen (§ 935 ABGB).