Vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rsp gelangte der OGH in 4 Ob 59/22p = Zak 2022/700, 376 zum Schluss, dass AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die pauschale Zusatzentgelte ohne eine konkrete Verbindung mit Zusatzleistungen und Kosten des Unternehmers vorsehen, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam sind. Die Autoren leiten aus der Entscheidung ab, dass Zusatzentgelte nur dann der Inhaltskontrolle standhalten, wenn sie angemessen sind und eine konkrete Leistung abgelten, die dem Verbraucher einen werthaltigen Zusatznutzen bringt, seinem ausdrücklichen Wunsch entspricht und von ihm durchsetzbar ist. Nicht diesen Vorgaben entsprechende Klauseln würden ersatzlos wegfallen. Für bereits bezahlte Zusatzentgelte stehe dem Verbraucher ein Rückerstattungsanspruch (zuzüglich 4 % Zinsen) zu, der erst nach 30 Jahren verjähre. Außerdem weisen die Autoren auf die in der Praxis bisher wenig beachtete Regelung des § 6c KSchG hin, die eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu zusätzlichen Zahlungen neben dem Hauptentgelt verlangt. Ihrer Ansicht nach sind Zusatzentgelte nur dann nicht von dieser Bestimmung erfasst, wenn sie mit dem Vertragstyp wesensnotwendig verbunden sind (wie zB Versandkosten im Onlinehandel). Eine Zustimmung in AGB reiche nicht aus.