In 2 Ob 175/22g gelangte der OGH zum Schluss, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Kindes, das einen anderen rechtlichen Vater hat, nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 (§ 1487 ABGB aF) erst ab Feststellung seiner Abstammung vom Erblasser beginnt. Wenn der Anspruch bei Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 noch nicht verjährt war, ist die Verjährung nach dem Übergangsrecht (§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB) nach der neuen Rechtslage zu beurteilen (§ 1487a ABGB). Die übergangsrechtliche Anordnung, dass die dort vorgesehene dreijährige (an sich kenntnisabhängige) Frist in einem solchen Fall mit 1. 1. 2017 zu laufen beginnt, erfasst nach Ansicht des OGH Fälle, in denen die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen hat, nicht. Offen blieb, ob die Verjährungsfrist nach der neuen Rechtslage (§ 1487a ABGB) ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen oder ebenfalls frühestens ab Abstammungsfeststellung läuft. Der Autor geht ausführlich auf diese Entscheidung, die er für richtig hält, ein.