Gem § 788 ABGB ist der Wert einer Schenkung, die bei der Pflichtteilsbemessung hinzurechnungspflichtig ist, für den Zeitpunkt, in dem sie wirklich gemacht wurde, zu ermitteln und anschließend bis zum Todeszeitpunkt mit dem VPI anzupassen. Konkrete Wertänderungen nach der Schenkung spielen keine Rolle (2 Ob 111/21v = Zak 2021/662, 375). Nach Ansicht des Autors macht der OGH bei persönlichen Nutzungsrechten, die sich der Erblasser bei der Schenkung vorbehalten hat, eine ungerechtfertigte Ausnahme. Nach dieser Judikatur ist zB ein Fruchtgenussrecht, das sich der Erblasser vorbehalten hat, bei der Bewertung der Schenkung nicht wertmindernd zu berücksichtigen (zB 2 Ob 119/20v = Zak 2021/493, 273; 2 Ob 64/19d = Zak 2020/505, 292; 2 Ob 124/20d = Zak 2021/235, 135). Dafür gebe es keinen überzeugenden Grund.