Der VfGH (G 235-236/2022) hat die Behandlung eines Normenkontrollantrags, der sich gegen den Lagezuschlag beim Richtwertmietzins wendete, mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Geltend gemacht wurden Verstöße gegen den Gleichheitssatz und das Bestimmtheitsgebot. Unter Verweis auf seine bisherige Judikatur zum Richtwertsystem (zB VfGH G 428/2016 = Zak 2017/467, 276 und G 673/2015 = Zak 2016/810, 437) konnte der VfGH die Bedenken gegen die Berücksichtigung der Lage nicht nachvollziehen.