Gem Art 13 EuErbVO 650/2012 kann die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, des Pflichtteils oder eines Vermächtnisses nicht nur vor dem Verlassenschaftsgericht, sondern auch vor Gerichten des Aufenthaltsstaats des Erklärenden abgegeben werden, sofern dessen Recht die Abgabe solcher Erklärungen vor Gericht vorsieht. Da keine gerichtliche Übermittlung vorgeschrieben ist, obliegt die Information des Verlassenschaftsgerichts nach EuGH C-617/20 = Zak 2022/329, 183 dem Erklärenden. In der Vorabentscheidung C-651/21 hat der EuGH vor Kurzem klargestellt, dass das Verlassenschaftsgericht eine nach Art 13 EuErbVO vor einem fremden Gericht abgegebene Ausschlagungserklärung unabhängig davon berücksichtigen muss, von wem sie ihm zur Kenntnis gebracht wird. Im konkreten Fall erfolgte die Vorlage durch einen von der Erklärung profitierenden Erben.