Für die Qualifikation als Verbraucher im Sinn der besonderen Zuständigkeitsvorschriften nach Art 17 ff EuGVVO 2012 ist nach Ansicht des EuGH (C-177/22 , Wurth Automotive) in erster Linie maßgeblich, ob mit dem Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts aus objektiver Perspektive ein privater oder ein beruflicher bzw gewerblicher Zweck verfolgt wird. Bei einem gemischten Rechtsgeschäft stehe der Verbrauchergerichtsstand nur dann zur Verfügung, wenn der berufliche oder gewerbliche Teil eine ganz untergeordnete Rolle einnimmt. Das Fehlen der Verbrauchereigenschaft könne sich aber auch daraus ergeben, dass gegenüber dem Vertragspartner der Eindruck eines beruflichen oder gewerblichen Zwecks erweckt worden ist. Dass die Bezeichnung als Unternehmer in dem vom Vertragspartner formulierten Vertrag unwidersprochen geblieben ist, reiche dafür nicht aus. Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg.