Europäische Nachlasszeugnisse, die in Deutschland ausgestellt werden, enthalten idR keine Angaben zu den Vermögenswerten, die den Erben zustehen. Eine nationale Rechtslage, welche die Eintragung des Erben im Grundbuch aufgrund eines Europäischen Nachlasszeugnisses davon abhängig macht, dass die Liegenschaft darin angeführt ist (hier: litauisches Recht), ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-354/21 , Registrų centras, mit der EuErbVO 650/2012 vereinbar. In Österreich hat der OGH Grundbucheintragungen aufgrund aus Deutschland stammender Nachlasszeugnisse ohne Liegenschaftsangabe zugelassen (5 Ob 77/18m = Zak 2018/596, 313; 5 Ob 35/18k = Zak 2018/518, 275).