Abweichend von der damals hA ist der OGH in 17 Ob 6/19k = Zak 2019/459, 255 zum Schluss gelangt, dass der Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht nach der IO zumindest gemeinsam mit dem aus der Ausübung folgenden Leistungsanspruch der Masse wirksam an einen Dritten abtreten kann. Der Autor weist darauf hin, dass sich die hM seitdem gedreht hat und nun die Abtretbarkeit befürwortet. Demgegenüber hält er Insolvenzanfechtungsansprüche weiterhin aus mehreren Gründen für unabtretbar. Dafür spreche ua, dass sich ansonsten Folgefragen stellen, die nicht nur schwierig zu lösen, sondern zum Teil mit anerkannten Auslegungsmethoden gar nicht beantwortbar sind.