Wenn der Werkunternehmer von einem Verbraucher als Besteller trotz Nichtausführung des Werks ein Entgelt verlangt, muss er ihm gem § 27a KSchG die Gründe mitteilen, warum kein (höherer) Abzug für Ersparnisse oder anderweitige Verwendung iSd § 1168 Abs 1 ABGB gerechtfertigt ist. Der Autor leitet aus dieser Informationspflicht eine besondere Beweislastverteilung im Prozess ab (vgl 4 Ob 119/21k = Zak 2022/123, 74). Dem Werkunternehmer obliege die Glaubhaftmachung, dass er sich durch das Unterbleiben der Leistung nur bestimmte oder gar keine Kosten erspart hat. Erst bei Gelingen treffe den Verbraucher die volle Beweislast für doch vorliegende Ersparnisse. Nach Ansicht des Autors sollten die Informationspflicht nach § 27a KSchG und die daraus abgeleitete Beweislastverteilung auf das Mäßigungsrecht bei Vertragsstrafen, die von Verbrauchern oder Arbeitnehmern zu leisten sind, analog angewendet werden.