Der Autor zieht aus § 914 ABGB den Schluss, dass AGB nach dem Geschäftswillen des Verwenders auszulegen sind. Nach den Wertungen des AGB-Rechts bilde der Vertragspartner keinen materiellen rechtsgeschäftlichen Willen zu den einzelnen Klauseln. Mangels Vertrauens auf einen bestimmten Erklärungswert spiele der Empfängerhorizont keine Rolle.