Der Autor weist darauf hin, dass eine Stiftung iSd BStFG, die einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck verfolgt, von Todes wegen durch letztwillige Verfügung errichtet werden kann. Anders als bei einer Privatstiftung von Todes wegen (§ 8 PSG) sei kein Notariatsakt erforderlich. Im Verlassenschaftsverfahren müssten uU mehrere Kuratoren bestellt werden, nämlich neben dem Stiftungskurator, dem die Gründung obliege, ein Verlassenschaftskurator. Die von den Kuratoren zu wahrenden Interessen seien nicht deckungsgleich.