EO: § 5c Abs 3
Gem § 5c Abs 3 EO besteht für eine Unterlassungsexekution ein Wahlgerichtsstand an dem Ort, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist. Dieser Wahlgerichtsstand kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn inländische Gerichtsbarkeit besteht, aber der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.