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Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekution am Handlungs- oder Erfolgsort

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/96Zak 2023, 59 Heft 3 v. 20.2.2023

EO: § 5c Abs 3

Gem § 5c Abs 3 EO besteht für eine Unterlassungsexekution ein Wahlgerichtsstand an dem Ort, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist. Dieser Wahlgerichtsstand kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn inländische Gerichtsbarkeit besteht, aber der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.

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