ZPO: § 237, § 567
ABGB: § 523
Die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht bildet nach stRsp nur dann ein Prozesshindernis für eine spätere Klage, wenn sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand identisch sind.
ZPO: § 237, § 567
ABGB: § 523
Die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht bildet nach stRsp nur dann ein Prozesshindernis für eine spätere Klage, wenn sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand identisch sind.