ABGB: § 1311
StVO: § 16 Abs 2 lit b
§ 16 Abs 2 lit b StVO untersagt das Überholen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen. Ein Verkehrsteilnehmer, der in dieselbe Richtung wie das überholende Fahrzeug fährt und während des Überholvorgangs vorschriftswidrig nach links abbiegt, fällt nicht in den Schutzzweck dieses Überholverbots.