ABGB: § 90 Abs 1, § 1295 Abs 1
Wenn die Ehestörerin aufgrund der konkreten Umstände im Zeitpunkt des Ehebruchs objektiv davon ausgehen durfte, dass die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, scheidet eine schadenersatzrechtliche Haftung für die vom betrogenen Ehegatten aufgewendeten Detektivkosten schon mangels Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aus.