WGG: § 15c
Beim Anspruch des Mieters auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum nach § 15c WGG handelt es sich um kein echtes Optionsrecht im Sinn des Gestaltungsrechts, die Rechtslage durch einseitige Erklärung zu verändern. Die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise ist ein Kaufanbot der gemeinnützigen Bauvereinigung und dessen Annahme durch den Mieter.