ABGB: § 1075, § 1077
Für die wirkliche Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten ist die Zahlung des Kaufpreises oder zumindest ein reales Zahlungsangebot erforderlich. Der Abschluss eines Kreditvertrags in Höhe des Kaufpreises oder die Finanzierungszusage einer Bank reicht für ein reales Zahlungsangebot nicht aus.