ABGB: § 1167, § 1170
UGB: § 377 Abs 1, § 381 Abs 2
Im Werkvertragsrecht (hier: Werklieferungsvertrag) steht dem Werkunternehmer von vornherein kein Entgelt zu, wenn die Leistung aufgrund eines Mangels wertlos ist. Bei dieser Rechtsfolge handelt es sich nicht um eine Preisminderung auf Null im Rahmen der sekundären Gewährleistungsbehelfe.