ABGB: § 923 Abs 4 (idF vor GRUG), § 1052
Gem § 932 Abs 4 ABGB kann der Übernehmer ua dann die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung (bzw nunmehr Vertragsauflösung) geltend machen, wenn der Mangel unbehebbar oder nicht in angemessener Frist behoben worden ist. Die Behauptungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt bei ihm.