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Fehlende Baubewilligung als behebbarer Rechtsmangel

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/85Zak 2023, 56 Heft 3 v. 20.2.2023

ABGB: § 923 Abs 4 (idF vor GRUG), § 1052

Gem § 932 Abs 4 ABGB kann der Übernehmer ua dann die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung (bzw nunmehr Vertragsauflösung) geltend machen, wenn der Mangel unbehebbar oder nicht in angemessener Frist behoben worden ist. Die Behauptungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt bei ihm.

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