IO: § 21, § 26 Abs 3
ABGB: § 862
Gem § 26 Abs 3 IO erlöschen "Anträge" (dh Anbote) des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Annahme ist danach nicht mehr möglich.
IO: § 21, § 26 Abs 3
ABGB: § 862
Gem § 26 Abs 3 IO erlöschen "Anträge" (dh Anbote) des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Annahme ist danach nicht mehr möglich.