ABGB: § 531, § 781, § 784, § 1503 Abs 7 Z 2
Voraussetzungen für die Qualifikation einer Leistung des Erblassers als hinzu- und anrechenbare Schenkung iSd § 781 ABGB ist objektiv das Fehlen einer kausal, konditional oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung und