ABGB: § 364 Abs 2
Eine unmittelbare Zuleitung im Sinn des Nachbarrechts kann nur vorliegen, wenn die Emission vom Nachbarn durch eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten veranlasst worden ist.
Auch eine Veränderung der natürlichen Ablaufverhältnisse des Oberflächenwassers ist nicht als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren, wenn sie notwendigerweise mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks verbunden ist.