Nach Ansicht der Autorin zählt das Tragen eines Helms beim Rodeln für Erwachsene nicht zu den Sorgfaltsobliegenheiten, weil sich hier - anders als beim Skifahren - noch kein allgemeines Bewusstsein der Notwendigkeit herausentwickelt hat. Der Verzicht auf einen Helm rechtfertige daher nicht die Anrechnung eines Mitverschuldens an Kopfverletzungen, die ansonsten vermieden worden wären. Gleiches gelte für Kinder. Die Helmpflicht beim Wintersport bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs, die im Burgenland, in Niederösterreich und in Kärnten auch beim Rodeln gelte, dürfe nicht zu einer Mitverschuldensanrechnung führen.