Der Autor berichtet von den Ergebnissen des 38. Ötztaler Diskussionsforums im März 2023, das sich mit Sicherungspflichten des Pistenhalters vor Gefahren, die durch alkoholisierte oder durch Suchtmittel beeinträchtigte Wintersportler entstehen, befasst hat. Nach Ansicht der Teilnehmer handelt es sich um eine atypische Gefahr, die während des Pistenbetriebs Sicherungspflichten auslösen kann. Grundsätzlich beschränke sich die Sicherungspflicht darauf, in geeigneter Weise (etwa auf Orientierungstafeln oder der Website) auf das Verbot der Pistenbenützung durch beeinträchtigte Personen hinzuweisen. Eine Überwachungspflicht bestehe nicht. Nur bei verlässlicher Kenntnis eines regelwidrigen Verhaltens sei der Pistenhalter zu konkreten Maßnahmen wie einer Abmahnung oder der Verhängung eines Beförderungsverbots verpflichtet.