EheG: § 82 Abs 1 Z 4, § 91 Abs 2, § 94
Der Anteil an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft, den ein Ehegatte während der Ehe nicht bloß als Wertanlage erworben hat, ist gem § 82 Abs 1 Z 4 EheG von der Aufteilung des ehelichen Vermögens ausgenommen (hier: Anteilserwerb, um Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu werden, zu der zuvor ein Angestelltenverhältnis bestand).