EO: § 382b
Eine Gewaltschutzverfügung gem § 382b EO (Wegweisung) setzt ua die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens voraus. Im Fall von Gewalttaten im Familienkreis ist ein großzügiger Maßstab zugunsten der gefährdeten Partei anzulegen. Grundsätzlich ist bereits ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit ausreichend.