In 1 Ob 63/23f = Zak 2023/463, 259 und 3 Ob 67/23h = Zak 2023/320, 178 haben der 1. und der 3. Senat des OGH an der überwiegenden Judikatur, nach der sich die Rechtsmittelzulässigkeit und die Rechtsmittelfrist bei verfehlter Entscheidungsform nach der objektiv richtigen Form richten (streng objektive Theorie), festgehalten und die differenziertere Auffassung des 10. Senats (10 Ob 6/19h = Zak 2020/327, 200) abgelehnt. Der Autor geht ausführlich auf diese Judikaturdivergenz ein und sieht nun den 10. Senat am Zug. Außerdem wiederholt er seinen Vorschlag, in Analogie zu § 61 Abs 2 und 3 AVG jeweils die längere Rechtsmittelfrist anzuwenden. Allerdings hat sich der OGH in 1 Ob 63/23f = Zak 2023/463, 259 gegen einen solchen Analogieschluss entschieden.