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Fischer/Frad, Zur Haftung von Notar-Partnerschaften, NZ 2023/170, 493.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/676Zak 2023, 380 Heft 19 v. 27.11.2023

Gem § 22 NO können Notare Partnerschaften in Form einer OG oder KG bilden. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Autoren nicht um Berufsausübungs-, sondern Berufsförderungsgesellschaften. Leistungen würden von jedem Notar persönlich angeboten. Daher sei die Gesellschaft auch nicht für Schadenersatzansprüche von Klienten passiv legitimiert.

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