Gem § 22 NO können Notare Partnerschaften in Form einer OG oder KG bilden. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Autoren nicht um Berufsausübungs-, sondern Berufsförderungsgesellschaften. Leistungen würden von jedem Notar persönlich angeboten. Daher sei die Gesellschaft auch nicht für Schadenersatzansprüche von Klienten passiv legitimiert.