Die Autoren differenzieren bei vertraglichen Entgeltänderungsmöglichkeiten in Energielieferverträgen zwischen Preisänderungsklauseln im engeren Sinn, die vom ursprünglich vereinbarten Preis ausgehen (in Form von Preisgleit- oder Preisanpassungsklauseln), und Preisbestimmungsklauseln, welche den neuen Preis unabhängig vom ursprünglichen Preis ermitteln. Ihrer Auffassung nach fallen all diese Klauseln in den Anwendungsbereich des § 80 Abs 2a ElWOG (bei Stromlieferverträgen) bzw des § 125 GWG (bei Gaslieferverträgen). Dies bedeute, dass der Kunde rechtzeitig über die Änderung informiert werden müsse und ihm ein Kündigungsrecht zustehe. Auch auf diese Kündigungsmöglichkeit habe der Versorger hinzuweisen.