Die vertraglichen Pistensicherungspflichten des Pistenhalters können nach Ansicht des Autors durch die Vereinbarung eines Pistenschlusses, der nach dem Betriebsschluss der Seilbahnanlagen liegt, zeitlich eingeschränkt werden. Die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB bestehe jedoch nach Pistenschluss fort. Die Deklaration einer Pistensperre ab einem bestimmten Zeitpunkt schließe die Wegehalterhaftung nicht aus, vermindere aber das Haftungsrisiko, weil die damit verbundene Warnung die Anforderungen an die Eigenverantwortung der Pistenbenützer steigere. Auch die Erklärung einer temporären Entwidmung der Skipiste während der Nacht sei kein geeignetes Instrument, um der Wegehalterhaftung zu entgehen.