Die Autorin stellt die jüngste Judikatur des OGH vor, nach der die ordentliche Verwaltung bei Fehlen eines Fremdverwalters durch Willensakte des dominierenden Mehrheitseigentümers erfolgen kann; wenn eine fristauslösende Bekanntmachung erfolgt, kann diese Willensbildung von einem Minderheitseigentümer nach Beschlussrecht angefochten werden, ansonsten kann ein Minderheitseigentümer dagegen nur mit einem Antrag nach § 30 Abs 2 WEG vorgehen (5 Ob 12/23k = Zak 2023/347, 198; 5 Ob 207/21h). Ua weist die Autorin darauf hin, dass den Mehrheitseigentümer in diesem Fall nach Rsp und hL die Pflichten eines Fremdverwalters analog § 20 WEG treffen.